Reiserecht: Kompensationszahlung bei verspätetem Zubringerflug zu leisten
Der BGH hat gestern in einem Urteil zur Verordnung 261/2004 die EU-Fluggastrechte weiter gestärkt und Reisenden die aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs vom Anschlussflug ausgeschlossen worden waren die volle Kompensation in Höhe von 600€ plus zusätzlicher Übernachtungskosten zugesprochen. Verpasst man seinen Weiterflug aufgrund des verspäteten Zubringerflugs und erreicht seinen Zielort mehr als 2 Stunden (Kurzstrecke) oder 4 Stunden (Langstrecke) später muss die Airline die Ausgleichszahlung leisten.
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