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EuGH stärkt Rechte der Fluggäste

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Entschädigung auch für Verspätung bei Anschlussflügen im Ausland.

Dies gilt immer dann auch für Verspätungen außerhalb Europas , wenn der Fluggast in der EU gestartet ist. Voraussetzung ist allerdings, dass nur bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde.

Der Kläger hatte einen Flug bei einer tschechischen Airline gebucht:

Prag – Umsteigen Abu Dhabi – Bangkok.

Der Anschlussflug in Abu Dhabi mit der Etihad hatte acht Stunden Verspätung.

Das liegt deutlich über den drei Stunden, ab denen eine Entschädigung verpflichtend ist. Die tschechische Airline muss zahlen. Ob diese sich das Geld von Etihad zurückholen kann, ist nicht bekannt.


(h)

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