Flugstreichungen wegen Vulkanausbruch: Ihre Rechte als Passagier
London/Frankfurt/Dublin: Nichts geht mehr über Groß-Britannien. Der Luftraum ist seit etwa 11 Uhr Deutscher Zeit komplett geschlossen. Der größte Airport Europas London-Heathrow ist dicht. Ryanair musste mehrere hudnert Flüge von und nach Irland, England, Schottland, Schweden und Norwegen absagen. Lufthansa hat alle Flüge von und nach Dublin, manchester, Newcastle, Birmingham, London, Kopenhagen und Oslo annuliert, die Langstreckenflüge von Britsih Airways aus den USA mussten umkehren oder in Boston ihren Rückflug nach Europa unterbrechen. Chaos pur – und ohne Zweifel außerhalb des Einflußbereichs der Fluggesellschaften. Dennoch gibt Ihnen die EU-Verordnung Rechte.
von Christian Maskos
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Die Betreuungsleistungen der sogenannten EU-Verordnung – der Verordnung EG 261/2004- sind in jedem Fall zu gewähren, da die Airline eine Fürsorgepflicht hat. Dies ergibt sich in jedem Fall aus Artikel 9 der Eu-Verordnung. Demnach müssen Fluggästen bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder einer Annulierung des Fluges in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit kostenfrei angeboten werden. Sollte die Airline dies unterlassen, sollten Sie diesen Sachverhalt der Aufsichtsbehörde – in diesem Fall dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig- melden. Weiterhin haben Sie Anspruch auf eine Hotelübernachtung wenn die Airline ihnen einen Weiterflug erst am Folgetag anbieten kann. Zudem bleibt die Beförderungspflicht bestehen. Die Airline ist verpflichtet Sie schnellstmöglich an ihren Zielort zu befördern, sobald der außergewöhnliche Umstand aufgehoben ist oder dies zulässt. Nach dem Artikel 8 Abschnitt 1 Absatz b darf der Fluggast – wenn die Weiterreise für Ihne am nächstmöglichen Beförderungszeitpunkt keinen Sinn macht auch zu einem anderem späteren vom Fluggast frei zu bestimmenden Zeitpunkt verlangen – wenn Plätze verfügbar sind. Konkret bedeutet es: Sie haben heute einen Flug mit Easy Jet von Dortmund nach London-Luton gebucht der wegen der Vulkanasche annuliert wurde. Da Sie ursprünglich morgen bereits zurückkehren wollten amcht ein Abflug am Folgetag kein Sinn. In diesem Fall dürfen Sie ihre Reise zu einem von Ihnen frei wählbaren Zeitpunkt nachholen. Klauseln wie von Tuifly oder Ryanair das Flüge nur in einem Zeitraum der nächsten Woche umgebucht werden dürfen sind in jedem Fall ungültig.
Wird ihr Flug umgeleitet greift ebenfalls die EU-Verordnung. Nehmen wir ein aktuelles Beispiel. Der British Airways Flug von Dubai nach London-Heathrow wurde gerade eben nach Frankfurt/Main umgeleitet. In diesem Fall greift die EU-Verordnung ebenfalls. Die Airline ist nicht nur verpflichtet Sie nach Aufhebung des außergewöhnlichen Umstandes (Schließung des Airports Heathrow) an ihr Endziel zu befördern sondern muss Ihnen am Ort der Zwischenlandung die oben genannten Betreuungsleistungen und gegebenfalls auch eine Hotelübernachtung zur Verfügung stellen. Dies gilt im schlimmstenfall auch für mehrere Übernachtungen an einem Zielort.
Haben Sie einen Anschlussflug gebucht, z.B. New York – London- Frankfurt drängen Sie auf eine Umbuchung auf einen anderen Carrier der über ein anderes Drehkreuz, z.B. Madrid oder Mailand noch Verbindungen nach Frankfurt anbieten kann. Berufen Sie sich dabei auf die Pflicht zur schnellstmöglichen Beförderung aus Artikel 8.
Werden Sie zum Beispiel statt nach Heathrow zum Flughafen Gatwick in der selben Stadt geflogen, so Artikel 8 Absatz 3 muss die Airline die Kosten für Ihren Weitertransport tragen.
Derzeit sind alle Flughäfen in Groß-Britannien und Irland wegen des Vulkansausbruchs in Irland geschlossen und alle Flüge von und nach England abgesagt.Auch Norwegen, Dänemark und Schweden sind betroffen. Leider ist die Informationspolitik der Airlines nicht immer die Beste. Versuchen Sie neben der Homepage ihrer Airline auch Informationen über Ihren Flug auf der Webseite des jeweiligen Airports zu erfahren. Ryanair hat bekannt gegeben das alls Flüge von und nach Irland, England, Schittland, Schweden, Norwegen und Dänemark nicht stattfinden und bietet die Möglichkeit an um kostenfrei vom heimischen PC ihr Ticket auf die nächsten verfügbaren Flüge umzubuchen. So können Sie direkt die Fahrt zum Airport sparen.
Es können auch Flüge in andere Zielgebiete ausfallen, da die Flugzeuge die hier eingeplant waren möglicherweise in Schweden oder England feststecken. In diesem Fall ist die Airline ebenfalls verpflichtet Ihnen Betreuungsleistungen nach Verordnung 261/2004 zu gewähren. Kontaktieren Sie nach dem Flug einen Anwalt, denn möglicherweise hätte die Airline eine Option gehabt die Annulierung durch den Einsatz eines anderen Fluggerätes oder das leasen eines Flugzeuges oder das anmieten eines Subcharter zu verhindern – so das mölicherweise sogar ein Anspruch auf die Kompensation nach Artikel 7 hergeleitet werden kann. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden, da die meisten Annulierungen am heutigen Tag tatsächlich außerhalb jeglicher Kontrolle der Airlines liegen und die entsprechenden Kompensationen nach Artikel 7 damit entfallen.
15.04.2010{joscommentenable} reiserecht