Nur wenige Reisende nutzen ihre ihnen zustehenden Fluggastrechte
Nur etwa 2% aller Reisgeschädigten machen Ihr Recht auf ein Entschädigung im Falle eines Flugausfalls oder eine Verspätung geltend. Dabei steht seit 2005 in der EU-Richtlinie VO(EG) 261/2004 fest, dass diese ein Anspruch darauf haben. Die Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten. Außerdem für alle dort landenden Flüge, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Die Entschädigungen sind von der ausführenden Gesellschaft zu erbringen. Es spielt keine Rollen, von welcher Gesellschaft das Ticket stammt. Ansprüche entstehen bei Verspätungen oder Annullierungen von Flügen, sofern die Gründe in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegen.
Die Verordnung unterscheidet verschiedene Arten von Ansprüchen. Jeder Fluggast hat ein Recht auf Versorgung während der Reise. Der Anspruch variiert je nach Fall, er reicht von einem Anspruch auf Erfrischungen bis hin zu einer Übernachtung im Hotel. Diese Ansprüche bestehen auch, wenn die Gesellschaft keine Schuld trifft, zum Beispiel wenn extreme Witterungsbedingungen herrschen.
Szenario Verspätung
Sofern der Grund für Verspätungen oder Ausfälle im Verantwortungsbereich der Gesellschaft liegt, stehen dem Reisenden Ersatzansprüche zu. Er hat die Wahl zwischen einem Ersatzflug oder der Rückerstattung der Ticketkosten.
Liegt ein Verschulden der Airline vor billigt die Verordnung zusätzlich jedem Fluggast eine Ausgleichsleistung zu. Diese soll den Reisenden für den Ärger entschädigen, der ihm durch eine Verspätung oder einen Ausfall entsteht. Die Höhe dieser Leistung hängt von der Länge der Flugstrecke ab. (FAQ und Rechner für Flugverspätungen).
– 250 EUR gibt es bei Flügen mit einer Entfernung von weniger als 1.500 km.
– 400 EUR bekommen Reisende, die sich auf einem innergemeinschaftlichen Flug mit einer Entfernung mehr als 1.500 km befinden.
– 400 EUR werden bei sonstigen Flügen mit einer Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km gewährt.
– 600 EUR stehen Betroffenen auf allen anderen Flügen zu.
Szenario Ausfall
Bei einem kompletten Flugausfall braucht die Airline keine Leistungen zu erbringen, wenn sie den Fluggast mindestens 14 Tage vor dem Flug über die Streichung informiert. Auch muss Sie keinen Ersatz leisten, wenn der Fluggast sich bei einer kurzfristigen Streichung nicht beim Check-in meldet, da sie das Recht hat kurzfristig für einen Ersatzflug zu sorgen. Fluggäste, die pünktlich am Flughafen sind, haben Anspruch auf alle genannten Entschädigungsleistungen, wie Rückerstattung des Ticketpreises, Versorgung und Ausgleichsleistung.
Bei Verspätungen kommt es auf die Dauer der Verspätung und die Flugstrecke an:
– unter 1.500 km Entfernung bedingen zwei Stunden Verspätung einen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen.
– bis zu 3.500 km entstehen die Ansprüche erst drei Stunden Verspätung.
– über 3.500 km entstehen die Ansprüche erst ab vier Stunden Verspätung.
– bei Verspätungen von über fünf Stunden ist ein Rücktritt möglich.
– erfolgt der Flug erst am nächsten Tag, besteht Anspruch auf eine Übernachtung im Hotel.
– ferner entstehen Ansprüche auf die genannten nach Flugstrecke gestaffelten Ausgleichszahlungen.
Hilfe beim Entschädigungsanspruch
Bei der Durchsetzung der Ansprüche helfen das Luftfahrtbundesamt(kurz LBA) oder Unternehmen wie Flightright. Die Hilfe des Amts ist kostenlos, dafür müssen die Reisenden ihre Ansprüche selber ermitteln und zunächst bei der Fluggesellschaft geltend machen. Das LBA vermittelt nur, wenn dieser Versuch zu keinen Erfolg führt und geht auch nicht vor Gericht für die Geschädigten. Bei Flightright genügt die Eingabe der Flugdaten in das System von Flightright. Das Unternehmen ermittelt die Ansprüche, macht diese geltend und verhandelt mit der Fluggesellschaft. Eine Provision wird dabei nur im Erfolgsfall fällig (weitere Informationen auf test.de).
reiserecht