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Rückflug auf eigene Faust gebucht

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BGH, Bundesgerichtshof, gibt Pauschalreisendem Recht. Er hatte am Ende seines Türkeiurlaubs seinen Rückflug selber gebucht, weil der Rückflug des Veranstalters verspätet abfliegen sollte. Das empfand er als nicht zumutbar. (h)

Er verklagte den Veranstalter auf die über 1000 Euro Flugkosten und bekam Recht.

Der Start des eigentlich geplanten Fluges hatte sich um 2,5 Stunden verspätet, was normalerweise als nicht allzu tragisch empfunden wird. Nicht so der Kläger.

Und auch nicht der BGH.

Er begründete seine Entscheidung:

– Vor der Buchung eines anderen Fluges hätte der Kläger die Reiseleitung informieren und ihr eine Frisst setzen müssen. Da der Kläger dies nicht getan hat, steht im kein Schadensersatz zu.

– Allerdings hat der Veranstalter in seinen Reisbedingungen auf die Pflicht zur Information und Fristsetzung nicht deutlich genug hingewiesen. Dadurch wurde das Handeln des Klägers korrekt und er bekam die Flugkosten ersetzt.

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